ERDGASPREISBREMSE
Die Bundesregierung möchte die Bürger/-innen sowie Unternehmen in 2023 von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Dafür hat sie umfangreiche Entlastungspakete geschnürt, welche aus Bundesmitteln finanziert werden. Darüber hinaus weisen wir auf den kostenmindernden Effekt von zusätzlichen Energieeinsparmaßnahmen hin. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie folgend zusammengefasst.
Stand: 24.02.2023
Wie funktioniert die geplante Erdgaspreisbremse?
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie für Vereine mit bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgasverbrauch im Jahr beträgt der Erdgaspreis 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (Referenzpreis/Preisdeckel).
Eine befristete Erdgaspreisbremse soll ebenfalls der, von den hohen Preisen betroffenen, Industrie mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Verbrauch dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent des Erdgasverbrauchs des Jahres 2021. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.
In jedem Falle gilt: Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden, deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.
Auf welcher Grundlage wird das jeweilige Entlastungskontingent für Erdgas bestimmt?
Das Entlastungskontingent bezieht sich jeweils auf einen Letztverbraucher und dessen Entnahme an einer bestimmten Lieferstelle. Für die Ermittlung des Entlastungskontingents ist zwischen SLP- und RLM-Kunden zu unterscheiden. Die Basis für das Entlastungskontingent für SLP-Entnahmestellen ist die im September 2022 geltende Verbrauchsprognose.
Für RLM-Entnahmestellen gilt der 2021 gemessene Wert.
Was gilt, wenn mein vertraglich geregelter Preis unter den jeweiligen Preisbremsen liegt?
Dann haben Sie Ihren Vertrag zu einem Zeitpunkt mit günstigen Preisen abschließen können und das Thema Energiepreisbremsen tangiert Sie momentan nicht. Dies kommt erst zum Tragen, wenn sich Ihr Vertragspreis in naher Zukunft erhöhen und über dem Referenzpreis (Preisdeckel) liegen sollte.
Wann tritt die Erdgaspreisbremse in Kraft und was muss ich tun, um die Entlastung zu erhalten?
Die Erdgas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst rückwirkend den Zeitraum Januar bis Februar. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist durch den Gesetzgeber mittels Rechtsverordnung möglich. Sie müssen sich also um nichts kümmern.
Was gilt, wenn ich gerade zu einem anderen Lieferanten gewechselt bin?
Der Energieversorger, welcher Sie zum Stichtag 1. März 2023 beliefert, ist für Ihre Entlastungsbeträge zuständig. Von diesem erhalten Sie auch die rückwirkenden Entlastungen für den Zeitraum Januar bis Februar 2023 gutgeschrieben. Grundlage dafür ist, dass Ihr Altvertrag die Voraussetzungen der Erdgaspreisbremse erfüllt. Idealerweise weisen Sie uns den Anspruch in Form einer Schlussrechnung Ihres vorhergehenden Anbieters nach.
Wie wird der Entlastungsbetrag Gas berechnet?
Entlastungsbetrag = (Differenzbetrag * Entlastungskontingent)
Differenzbetrag = (Arbeitspreis – Referenzpreis)
Entlastungskontingent = siehe §10 des EWPBG
Wie setzten wir die geplante Erdgaspreisbremse um?
Aktuell arbeiten wir gemeinsam mit dem Software-Anbieter sowie den Verbänden an der technischen sowie inhaltlichen Umsetzung, sodass die Preisbremse noch nicht in den Ihnen ausgewiesenen Abschlägen in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung enthalten ist. Wir werden Sie Anfang März postalisch darüber informieren, wie sich die Entlastung auf Ihre Abschläge auswirkt. Dabei ist zu beachten, dass mit jeder Änderung vertraglicher Preisbestandteile auch eine Neuberechnung der Entlastung einhergeht und sich damit auch immer wieder die Höhe des Abschlags verändern kann.
RLM-Kunden erhalten eine gesonderte Information dazu.
Als Mieter erhalten Sie die Entlastung über die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.
Muss ich die Entlastung irgendwann zurückzahlen?
Hierzu steht im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) geschrieben, dass der Entlastungsbetrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren ist.
In der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie alle Informationen dazu noch einmal detailliert aufgeschlüsselt.
Ich zähle als RLM-Kunde und werde vrsl. an all meinen Entnahmestellen auf über 150.000 €/Monat Entlastungsbetrag kommen. Was gilt?
Dann sind Sie lt. Gesetz bis spätestens 31.03.2023 dazu verpflichtet, eine Selbsterklärung an Ihren Lieferanten abzugeben. Eine Vorlage für diese finden Sie hier.
Außerdem muss nach dem 31.12.2023, spätestens bis zum 31.12.2024, erneut eine Erklärung an den Lieferanten abgegeben werden, welche tatsächlichen Entlastungskontingente übers Jahr entstanden sind.
Wer wird von der Erdgaspreisbremse ausgeschlossen?
In diesem Fall verweisen wir auf §3 EWPBG.
Gibt es außerdem noch weitere Entlastungen?
Zur weiteren Abfederung der Belastung durch gestiegene Erdgaspreise hat die Bundesregierung eine temporäre Umsatzsteuersenkung auf Lieferungen von Erdgas von 19 % auf 7 % beschlossen. Diese Regelung gilt vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024.