Strompreisbremse
Die Bundesregierung möchte die Bürger/-innen sowie Unternehmen in 2023 von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Dafür hat sie umfangreiche Entlastungspakete geschnürt, welche aus Bundesmitteln finanziert werden. Darüber hinaus weisen wir auf den kostenmindernden Effekt von zusätzlichen Energieeinsparmaßnahmen hin. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie folgend zusammengefasst.
Stand: 24.02.2023
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Eine Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis wird für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto (Referenzpreis, Preisdeckel) gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent der aktuellen Verbrauchsprognose. Nur für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss dann der reguläre Vertragspreis gezahlt werden.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel (Referenzpreis) bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 % der aktuellen Verbrauchsprognose bei SLP-Kunden sowie 70 % der in 2021 gemessenen Menge bei RLM-Kunden. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Vertragspreis.
Auf welcher Grundlage wird das jeweilige Entlastungskontingent für Strom bestimmt?
Das Entlastungskontingent bezieht sich jeweils auf einen Letztverbraucher und dessen Entnahme an einer bestimmten Lieferstelle. Für die Ermittlung des Entlastungskontingents ist zwischen SLP- und RLM-Kunden zu unterscheiden. Die Basis für das Entlastungskontingent für SLP-Entnahmestellen ist die aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers, für RLM-Entnahmestellen hingegen gilt der 2021 gemessene Wert.
Was gilt, wenn mein vertraglich geregelter Preis unter den jeweiligen Preisbremsen liegt?
Dann haben Sie Ihren Vertrag zu einem Zeitpunkt mit günstigen Preisen abschließen können und das Thema Energiepreisbremsen tangiert Sie momentan nicht. Dies kommt erst zum Tragen, wenn sich Ihr Vertragspreis in naher Zukunft erhöhen und über dem Referenzpreis (Preisdeckel) liegen sollte.
Wann tritt die Strompreisbremse in Kraft und was muss ich tun, um die Entlastung zu erhalten?
Die Strompreisbremse startet ab März 2023 und umfasst rückwirkend den Zeitraum Januar bis Februar. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist durch den Gesetzgeber mittels Rechtsverordnung möglich. Sie müssen sich also um nichts kümmern.
Was gilt, wenn ich gerade zu einem anderen Lieferanten gewechselt bin?
Der Energieversorger, welcher Sie zum Stichtag 1. März 2023 beliefert, ist für Ihre Entlastungsbeträge zuständig. Von diesem erhalten Sie auch die rückwirkenden Entlastungen für den Zeitraum Januar bis Februar 2023 gutgeschrieben. Grundlage dafür ist, dass ihr Altvertrag die Voraussetzungen der Strompreisbremse erfüllt. Idealerweise weisen Sie uns den Anspruch in Form einer Schlussrechnung ihres vorhergehenden Anbieters nach.
Wie wird der Entlastungsbetrag Strom berechnet?
Entlastungsbetrag = (Differenzbetrag * Entlastungskontingent)
Differenzbetrag = (Arbeitspreis – Referenzpreis)
Entlastungskontingent = siehe §6 des StromPBG
Wie setzten wir die geplante Strompreisbremse um?
Aktuell arbeiten wir gemeinsam mit dem Software-Anbieter sowie den Verbänden an der technischen sowie inhaltlichen Umsetzung, sodass die Preisbremse noch nicht in den Ihnen ausgewiesenen Abschlägen in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung enthalten ist. Wir werden Sie Anfang März postalisch darüber informieren, wie sich die Entlastung auf Ihre Abschläge auswirkt. Dabei ist zu beachten, dass mit jeder Änderung vertraglicher Preisbestandteile sowie der Jahresverbrauchsprognose auch eine Neuberechnung der Entlastung einhergeht und sich damit auch immer wieder die Höhe des Abschlags verändern kann.
RLM-Kunden erhalten eine gesonderte Information dazu.
Muss ich die Entlastung irgendwann zurückzahlen?
Hierzu steht im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) geschrieben, dass der Entlastungsbetrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren ist.
In der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie alle Informationen dazu noch einmal detailliert aufgeschlüsselt.
Ich zähle als RLM-Kunde und werde vrsl. an all meinen Entnahmestellen auf über 150.000 €/Monat Entlastungsbetrag kommen. Was gilt?
Dann sind Sie lt. Gesetz bis spätestens 31.03.2023 dazu verpflichtet, eine Soforterklärung an Ihren Lieferanten abzugeben. Eine Vorlage für diese finden Sie hier.
Außerdem muss nach dem 31.12.2023, spätestens bis zum 31.12.2024, erneut eine Erklärung an den Lieferanten abgegeben werden, welche tatsächlichen Entlastungskontingente übers Jahr entstanden sind.
Wer wird von der Strompreisbremse ausgeschlossen?
In diesem Fall verweisen wir auf §4 StromPBG.